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IX-B.31.2 CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel

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Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel

1. Als durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel gilt das gestützt auf die revidierten Jahresrechnungen der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre errechnete arithmetische Mittel der anrechenbaren Eigenmittel. Die anrechenbaren Eigenmittel entsprechen der Definition der Eidgenössischen Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler.

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