IX-B.31.2
CH-GL
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank
Schlussbestimmung
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank
1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2. Die Entschädigung für das Geschäftsjahr 2010 beträgt pauschal 500 000 Franken und ist spätestens bis am 31. Dezember 2010 an den Kanton zu bezahlen.