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IX-B.31.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank

Grundsatz
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Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank

1. Die Entschädigung für die Staatsgarantie entspricht den Grundsätzen der Marktgerechtigkeit und der Anwendbarkeit.

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