IX-B.31.1
CH-GL
Art. 8 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Aktienkapital und Mehrheitsbeteiligung des Kantons
Finanzierung
Art. 8 Kantonalbankgesetz · Aktienkapital und Mehrheitsbeteiligung des Kantons
1. Das Aktienkapital der Bank ist eingeteilt in Namenaktien zu je 10 Franken Nennwert. Das Aktienkapital ist voll einbezahlt.
2. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Der Kanton ist Aktionär der Bank. Er hält stets wenigstens die Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.