Art. 7 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Eigenmittel
Art. 7 Kantonalbankgesetz · Eigenmittel
1. Eigenmittel der Bank sind das Aktienkapital, ein allfälliges Partizipationskapital sowie die Reserven. Die Bank kann sich weitere Eigenmittel durch die Erhöhung des Aktienkapitals, die Schaffung bzw. Erhöhung von Partizipationskapital oder durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) beschaffen. Artikel 8 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2. Die Bank verfügt über eine gesunde Eigenmittelausstattung, welche die Grundlage für weitere Wertschöpfungen bildet und zur Risikoreduktion sowie zur Wahrung der strategischen Handlungsfähigkeit beiträgt.
3. Die Bank verfügt über einen Eigenmitteldeckungsgrad von mindestens 165 Prozent der Mindesteigenmittel gemäss Eigenmittelverordnung.