IX-B.31.1
CH-GL
Art. 5 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Staatsgarantie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kantonalbankgesetz · Staatsgarantie
1. Der Kanton Glarus haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
2. Keine Staatsgarantie besteht für das Aktienkapital, für ein allfälliges Partizipationskapital und für nachrangige Verbindlichkeiten.
3. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Haftungsrisiko und der Höhe des Kostenvorteils, welcher der Bank bei der bonitätsabhängigen Fremdmittelbeschaffung durch die Staatsgarantie entsteht. Der Regierungsrat erlässt die Detailbestimmungen in einer Verordnung.