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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 4 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftstätigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonalbankgesetz · Geschäftstätigkeit

1. Die Bank ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen ihrem Zweck angemessenen Gewinn anzustreben.

1a Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln, angepasste Risikopolitik.

2. Sie kann mit anderen Banken und Gemeinschaftsinstitutionen von Banken zusammenarbeiten.

3. Sie kann zur Erfüllung des Geschäftszwecks Kooperationen und Beteiligungen eingehen oder Gesellschaften gründen.

4. Die Bank kann Liegenschaften erwerben und veräussern.

5. Sie führt die Agentur der Schweizerischen Nationalbank.

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