IX-B.31.1
CH-GL
Art. 32 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Umsetzung des Rechtsformwechsels
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Kantonalbankgesetz · Umsetzung des Rechtsformwechsels
1. Die Bank wird mit der Eintragung im Handelsregister ohne Liquidation der bestehenden selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Gewährung der Aktien an den Kanton Glarus durch eine die Rechtsform ändernde Umwandlung in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach Artikel 763 des Schweizerischen Obligationenrechts umgewandelt.
2. Die Bank wird als Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven gemäss Umwandlungsbilanz per 31. Dezember 2009 ohne Liquidation fortgeführt.
3. Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Glarner Kantonalbank obliegen dem Regierungsrat.