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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 3 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsgebiet

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonalbankgesetz · Geschäftsgebiet

1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus.

2. Geschäfte in der übrigen Schweiz sind zulässig, unterliegen aber höheren Risikoanforderungen.

3. Die Bank ist jedoch grundsätzlich nicht im Ausland tätig.

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