IX-B.31.1
CH-GL
Art. 3 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonalbankgesetz · Geschäftsgebiet
1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus.
2. Geschäfte in der übrigen Schweiz sind zulässig, unterliegen aber höheren Risikoanforderungen.
3. Die Bank ist jedoch grundsätzlich nicht im Ausland tätig.