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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 29 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis

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Art. 29 Kantonalbankgesetz · Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis

1. Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von geschäftlichen Belangen der Bank Kenntnis erhalten haben, sind an das Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis gebunden. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.

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