IX-B.31.1
CH-GL
Art. 29 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis
Weitere Bestimmungen
Art. 29 Kantonalbankgesetz · Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis
1. Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von geschäftlichen Belangen der Bank Kenntnis erhalten haben, sind an das Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis gebunden. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.