Art. 28 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Haftung
Art. 28 Kantonalbankgesetz · Haftung
1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der internen Revision haften der Bank für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflicht verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
3. Die Angestellten der Bank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung richtet sich nach Artikel 321e OR, soweit nicht die Anstellungsbedingungen, Reglemente oder Dienstordnungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Bank beim Zivilgericht geltend zu machen.