IX-B.31.1
CH-GL
Art. 24 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsjahr
Jahresrechnung, Gewinnverteilung, Reserven
Art. 24 Kantonalbankgesetz · Geschäftsjahr
1. Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres.
2. Die Jahresrechnung ist nach den bundesrechtlichen Vorschriften aufzustellen.