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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 24 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Geschäftsjahr

Jahresrechnung, Gewinnverteilung, Reserven
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Art. 24 Kantonalbankgesetz · Geschäftsjahr

1. Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres.

2. Die Jahresrechnung ist nach den bundesrechtlichen Vorschriften aufzustellen.

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