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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 23 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Befugnisse des Landrates

Kantonale Behörden
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Art. 23 Kantonalbankgesetz · Befugnisse des Landrates

1. Der Landrat übt im Rahmen und nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Oberaufsicht über den Regierungsrat aus. Seine Kompetenzen richten sich nach der Landratsverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_401115_2_2_c).

2. Wahlen in den Verwaltungsrat, der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns sind dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

3. Der Landrat ist befugt, vom Verwaltungsrat jederzeit schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Bank und von der Revisionsstelle über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. Der Verwaltungsrat muss innert 90 Tagen schriftlich Auskunft erteilen, unter Vorbehalt gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften. Die Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. Die erteilten Antworten sind gleichzeitig den Aktionären mitzuteilen oder elektronisch zu publizieren.

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