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IX-B.31.1 CH-GL

Art. 22 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Interne Revision

Organisation - Revisionsstellen und interne Revision
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Art. 22 Kantonalbankgesetz · Interne Revision

1. Die interne Revision ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige Revisionsstelle, die dem Verwaltungsrat unmittelbar unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich ist.

2. Die interne Revision nimmt die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr.

3. Anstatt eine eigene interne Revisionsstelle zu führen, kann der Verwaltungsrat

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | die entsprechenden Aufgaben der internen Revision einer anderen Kantonalbank, einer von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsstelle oder einem unabhängigen, sachkundigen Dritten übertragen, oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | die interne Revision der Bank mit derjenigen einer anderen Kantonalbank zusammenlegen. | | |

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