Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.31.1 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonalbankgesetz · Zweck

1. Die Bank tätigt als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen.

2. Sie trägt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der glarnerischen Wirtschaft bei, indem sie die Bevölkerung des Kantons Glarus und bestimmte Kundengruppen mit Bankdienstleistungen versorgt. Im Vordergrund stehen dabei kleinere und mittlere Unternehmen, Privatpersonen, Landwirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie orientiert sich an deren Grundbedürfnissen, zu welchen insbesondere das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr zählen.

3. Sie kann insbesondere Projekte mit volkswirtschaftlicher Bedeutung unterstützen und Finanzdienstleistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung erbringen.

← Art. 1 Kantonalbankgesetz Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Rechtsform, Firma und Sitz Art. 3 Kantonalbankgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →