IX-B.31.1
CH-GL
Art. 19 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz)
Organisation - Geschäftsführung
Art. 19 Kantonalbankgesetz
1. Der Geschäftsführung obliegt die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen im Rahmen ihrer Kompetenzen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat regelt Zusammensetzung, Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Geschäftsführung im Organisationsreglement.