IX-B.31.1
CH-GL
Art. 18 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz)
Organisation - Verwaltungsratspräsident
Art. 18 Kantonalbankgesetz
1. Der Verwaltungsratspräsident leitet die ihm zugehenden Informationen an den Verwaltungsrat weiter. Er leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
2. Er vertritt die Bank im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, insbesondere auch gegenüber den Aktionären sowie unter Vorbehalt gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften gegenüber dem Regierungsrat und dem Landrat.
3. Der Verwaltungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsratspräsidenten im Geschäfts- und Organisationsreglement.
4. Der Verwaltungsratspräsident darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder Landrat angehören.