Art. 17 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Entschädigung
Art. 17 Kantonalbankgesetz · Entschädigung
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der Auslagen.
2. Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung dieser Entschädigungen in einem Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
3. ...
4. Die Vergütungen des Verwaltungsrates sind sowohl als Gesamtdarstellung als auch individuell für jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitgliedes im Geschäftsbericht offen zu legen. Bei der Geschäftsleitung müssen deren Gesamtvergütung und die höchste Einzelvergütung unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitgliedes offen gelegt werden.
5. Alle Darlehen und Kredite, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gewährt wurden und noch ausstehen, sind im Geschäftsbericht je im Gesamtbetrag auszuweisen.