IX-B.31.1
CH-GL
Art. 16 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Delegation von Pflichten und Befugnissen
Organisation - Verwaltungsrat
Art. 16 Kantonalbankgesetz · Delegation von Pflichten und Befugnissen
1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an diese, an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
2. Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung unter Vorbehalt von Artikel 15 nach Massgabe des Geschäfts- und Organisationsreglements an die Geschäftsleitung.