IX-B.31.1
CH-GL
Art. 14 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Vertretung des Regierungsrates und des Landrates, Unvereinbarkeiten und Verwandtenausschluss
Organisation - Verwaltungsrat
Art. 14 Kantonalbankgesetz · Vertretung des Regierungsrates und des Landrates, Unvereinbarkeiten und Verwandtenausschluss
1. ...
2. Der Regierungsrat muss im Verwaltungsrat vertreten sein. Die Vertretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen zusammen nicht über die Mehrheit im Verwaltungsrat verfügen.
3. Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung[[1]](#paragraphtext_content_fn_401091_2_1_c).