Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.31.1 CH-GL

Art. 14 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Vertretung des Regierungsrates und des Landrates, Unvereinbarkeiten und Verwandtenausschluss

Organisation - Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonalbankgesetz · Vertretung des Regierungsrates und des Landrates, Unvereinbarkeiten und Verwandtenausschluss

1. ...

2. Der Regierungsrat muss im Verwaltungsrat vertreten sein. Die Vertretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen zusammen nicht über die Mehrheit im Verwaltungsrat verfügen.

3. Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung[[1]](#paragraphtext_content_fn_401091_2_1_c).

← Art. 13 Kantonalbankgesetz Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Rechtsform, Firma und Sitz Art. 15 Kantonalbankgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →