IX-B.31.1
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Zusammensetzung
Organisation - Verwaltungsrat
Art. 13 Kantonalbankgesetz · Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2. Der Verwaltungsrat ist funktional ausgewogen zusammenzusetzen. Die Mitglieder müssen namentlich einen guten Ruf geniessen, initiativ und mehrheitlich unabhängig sein sowie über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Finanzdienstleistung, Rechnungslegung oder Recht verfügen. Der Verwaltungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt ein Jahr.
4. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Person, die nicht dem Verwaltungsrat angehören muss, als Sekretär.