Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.31.1 CH-GL

Art. 13 Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Zusammensetzung

Organisation - Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonalbankgesetz · Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

2. Der Verwaltungsrat ist funktional ausgewogen zusammenzusetzen. Die Mitglieder müssen namentlich einen guten Ruf geniessen, initiativ und mehrheitlich unabhängig sein sowie über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Finanzdienstleistung, Rechnungslegung oder Recht verfügen. Der Verwaltungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

3. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt ein Jahr.

4. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Person, die nicht dem Verwaltungsrat angehören muss, als Sekretär.

← Art. 12a Kantonalbankgesetz Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) - Rechtsform, Firma und Sitz Art. 14 Kantonalbankgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →