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IX-B.26.1 CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit - Gebühren

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Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit · Gebühren

1. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege[[2]](#paragraphtext_content_fn_171697_2_2_c).

2. Bei Gesuchseinreichung ist ein Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten.

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