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IX-B.26.1 CH-GL

Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit - Bewilligung

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Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit · Bewilligung

1. Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet.

2. Vor Ablauf der Bewilligungsdauer kann ein Gesuch um Erneuerung gestellt werden. Das Gesuch hat die gleichen Angaben und Unterlagen zu enthalten wie das Erstgesuch.

3. Die Abteilung Arbeit entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung mit falschen Angaben erschlichen wurde sowie bei schweren Verstössen gegen die Konsumkreditvorschriften. In leichteren Fällen kann anstelle des Entzugs die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.

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