IX-B.26.1
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit - Bewilligungspflicht
Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit · Bewilligungspflicht
1. Die Gewährung wie die Vermittlung von Konsumkrediten bedürfen einer Bewilligung.
2. Die Ausnahmen regelt das Bundesrecht (Art. 39 Abs. 3 KKG).
3. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung sind abschliessend in Artikel 40 KKG und den Artikeln 4-7 VKKG umschrieben.