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IX-B.26.1 CH-GL

Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit - Bewilligungspflicht

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Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit · Bewilligungspflicht

1. Die Gewährung wie die Vermittlung von Konsumkrediten bedürfen einer Bewilligung.

2. Die Ausnahmen regelt das Bundesrecht (Art. 39 Abs. 3 KKG).

3. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung sind abschliessend in Artikel 40 KKG und den Artikeln 4-7 VKKG umschrieben.

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