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IX-B.26.1 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit - Zuständigkeiten

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Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit · Zuständigkeiten

1. Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesvorschriften über den Konsumkredit obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.

2. Der Vollzug, insbesondere die Durchführung der Bewilligungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, obliegt der Abteilung Arbeit.

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