IX-B.25.8
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Glarnersach
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe · Glarnersach
1. Die Glarnersach ist zuständig zur Bewilligung und Überwachung von Verkauf und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes. Sie informiert über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden.