IX-B.25.8
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Gesuche
Art. 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe · Gesuche
1. Bewilligungsgesuche für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken sind schriftlich an die Hauptabteilung Justiz zu richten.
2. Gesuche zum Erwerb von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind vierfach mit besonderem Formular «Erwerbsschein für Sprengmittel» bzw. «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände» an die Kantonspolizei zu senden, bei der die Formulare bezogen werden können.
3. Gesuche um Abgabe einer Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Besuch von Sprengkursen und -prüfungen sind frühzeitig mittels amtlichen Formulars an die Kantonspolizei zu richten, bei der die Formulare bezogen werden können.