IX-B.25.8
CH-GL
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Departement Sicherheit und Justiz
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe · Departement Sicherheit und Justiz
1. Zuständiges Departement im Sinne der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe ist das Departement Sicherheit und Justiz. Es informiert über die ihm von den Justizbehörden zur Kenntnis gebrachten Strafurteile die im betreffenden Sachbereich zuständige Verwaltungsbehörde.