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IX-B.25.5 CH-GL

Art. 7 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Vollzugsverordnung zum Waffengesetz) - Bekanntgabe von Daten

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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Waffengesetz · Bekanntgabe von Daten

1. Daten des kantonalen Registers können eidgenössischen und kantonalen Behörden im Abrufverfahren bekanntgegeben werden, wenn die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und eine andere Beschaffung nicht zumutbar ist.

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