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IX-B.25.5 CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Vollzugsverordnung zum Waffengesetz) - Bewilligungsregister

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Art. 6 Vollzugsverordnung zum Waffengesetz · Bewilligungsregister

1. Die Kantonspolizei ist befugt, über erteilte Bewilligungen ein Register zu führen.

2. Die Register enthalten diejenigen Daten, welche gemäss den vom Bund verfassten Formularen erhoben werden, soweit sie für die Bewirtschaftung der Bewilligung notwendig und geeignet sind. Unrichtig gewordene Daten sind auf begründetes Gesuch einer eingetragenen Person hin oder von Amtes wegen zu aktualisieren.

3. Die Ansprüche der registrierten Personen, insbesondere auf Auskunft und Berichtigung, richten sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht.

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