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IX-B.25.5 CH-GL

Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Vollzugsverordnung zum Waffengesetz) - Meldung an Zentralstelle

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Art. 5 Vollzugsverordnung zum Waffengesetz · Meldung an Zentralstelle

1. Die Kantonspolizei erstattet die nach einschlägigem Bundesrecht vorgesehenen Meldungen an die Bundespolizei.

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