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IX-B.25.5 CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Vollzugsverordnung zum Waffengesetz) - Gesuche

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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Waffengesetz · Gesuche

1. Wer um einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ersucht, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterzeichnen und mit einem Zentralstrafregisterauszug, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde, sowie der Kopie eines amtlichen Ausweises an die Kantonspolizei zu senden.

2. Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, unter Beilage eines Zentralstrafregisterauszuges gemäss Artikel 4 Absatz 1, dem Nachweis über die bestandene Prüfung für die Waffentragbewilligung und der Kopie eines amtlichen Ausweises an die Kantonspolizei zu richten.

3. Gesuche für eine Waffenhandelsbewilligung sind mit dem Formular «Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung», unter Beilage eines Zentralstrafregisterauszuges gemäss Artikel 4 Absatz 1, der Kopie eines amtlichen Ausweises, eines Handelsregisterauszuges, dem Nachweis über die bestandene Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und der Pläne der Geschäftsräumlichkeiten, ebenfalls bei der Kantonspolizei einzureichen. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung leitet die Kantonspolizei das Gesuch an die Hauptabteilung Justiz weiter.

4. ...

5. Entsprechende Formulare können bei der Kantonspolizei oder bei Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen bezogen werden.

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