Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.5 CH-GL

Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Vollzugsverordnung zum Waffengesetz) - Aufsicht

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Art. 1 Vollzugsverordnung zum Waffengesetz · Aufsicht

1. Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Departement für Sicherheit und Justiz.

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