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IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Eichamt, Eichmeister und Eichmeisterin

Eichwesen
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Art. 9 HGV · Eichamt, Eichmeister und Eichmeisterin

1. Das Eichamt GL+1 ist für den Vollzug im ganzen Kanton zuständig; es wird vom Eichmeister oder von der Eichmeisterin als Fachstelle Messwesen geführt.

2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin wird vom Departement Sicherheit und Justiz auf unbestimmte Dauer im Auftragsverhältnis in die Pflicht genommen.

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