IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Jugendschutz
Öffentliche Filmvorführungen
Art. 8 HGV · Jugendschutz
1. Die Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen seitens der «Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film» ist für die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen verbindlich.
2. Sie sind dafür verantwortlich, dass dem Publikum das Mindestzutrittsalter gut sichtbar bekannt gegeben und bei öffentlichen Ankündigungen genannt wird.
3. Die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen und ihre Mitarbeitenden kontrollieren in Zweifelsfällen das Alter des Publikums. Können Besucher und Besucherinnen ihr Alter nicht nachweisen, sind sie von den verantwortlichen Personen wegzuweisen.