IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Pflichten der Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten
Bergführerwesen und Risikoaktivitäten
Art. 5 HGV · Pflichten der Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten
1. Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare für die Gesuchstellung zu verwenden.
2. Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten haben der Bewilligungsbehörde einen Zuzug (Wohnsitz- oder Sitzwechsel) in den Kanton Glarus innert Monatsfrist zu melden.
3. Bei einem Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin, des Firmennamens, der verantwortlichen Person oder der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung einzuholen.