Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Fachkommission Risikoaktivitäten

Bergführerwesen und Risikoaktivitäten
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Art. 4 HGV · Fachkommission Risikoaktivitäten

1. Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission Risikoaktivitäten aus Vertretern des Kantons, der vom Geltungsbereich des RiskG betroffenen Anbietern und Anbieterinnen von Risikoaktivitäten und von weiteren sachverständigen Personen ein.

2. Die Fachkommission berät und unterstützt begleitend die kantonalen Vollzugsorgane in Fachfragen mit ihren Spezialkenntnissen und begutachtet zuhanden des Kantons Fragen des Vollzugs und der Gesetzgebung. Sie ist befugt, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

3. Der Regierungsrat bestimmt aus der Vertretung des Kantons den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

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