IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Vollzugszuständigkeit
Bergführerwesen und Risikoaktivitäten
Art. 3 HGV · Vollzugszuständigkeit
1. Die Hauptabteilung Justiz ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).
2. Sie erteilt und entzieht die Bewilligungen nach dem RiskG, sie überwacht die betreffenden Gewerbetätigkeiten und ordnet bei Verstössen gegen das RiskG die nötigen Massnahmen an.