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IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Auslagen und Spesen

Eichwesen
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Art. 15 HGV · Auslagen und Spesen

1. Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister oder die Eichmeisterin von den Messmittelbesitzern neben den Gebühren einen Auslagenersatz gemäss Artikel 6 der Eichgebührenverordnung und entsprechend der Tarifordnung im Anhang zu dieser Verordnung.

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