IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Auslagen und Spesen
Eichwesen
Art. 15 HGV · Auslagen und Spesen
1. Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister oder die Eichmeisterin von den Messmittelbesitzern neben den Gebühren einen Auslagenersatz gemäss Artikel 6 der Eichgebührenverordnung und entsprechend der Tarifordnung im Anhang zu dieser Verordnung.