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IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin

Eichwesen
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Art. 14 HGV · Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin

1. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit von den Messmittelbesitzenden die vom Bundesrecht festgesetzten Gebühren und Entschädigungen. Der Ertrag verbleibt unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Abgeltungen an den Kanton und das METAS dem Eichmeister oder der Eichmeisterin.

2. Für den Vollzug der Mengenangabeverordnung und den Aufwand bei behördlich angeordneten Kontrollaufträgen (im Einzelfall oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung) bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung gemäss dem Ansatz der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung). Die Stundenentschädigung wird nur ausgerichtet, soweit nicht nach Bundesrecht von der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen Person eine Gebühr und Auslagenersatz zu erheben ist. Mit der Stundenentschädigung sind in Bezug auf diese Tätigkeiten alle Auslagen abgegolten.

3. Die Entschädigung für die Verrichtung von allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung des Eichmaterials, die Führung der Verzeichnisse sowie die Prüfung der Gewichtsstücke des Eichamtes GL+1 erfolgt über eine Pauschale, die vom Departement Sicherheit und Justiz festzulegen ist.

4. Das Departement Sicherheit und Justiz setzt dem Eichmeister oder der Eichmeisterin das vom Kanton für die Teilnahme an Kursen und Tagungen zu bezahlende Taggeld fest.

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