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IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Mess- und Eichmittel

Eichwesen
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Art. 13 HGV · Mess- und Eichmittel

1. Das zuständige Departement sorgt dafür, dass dem Eichmeister oder der Eichmeisterin die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Mess- und Eichmittel sowie die Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stehen.

2. Die dem Eichmeister oder der Eichmeisterin laut Inventar überlassenen Messmittel stehen im Eigentum des Kantons.

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