IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Mess- und Eichmittel
Eichwesen
Art. 13 HGV · Mess- und Eichmittel
1. Das zuständige Departement sorgt dafür, dass dem Eichmeister oder der Eichmeisterin die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Mess- und Eichmittel sowie die Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stehen.
2. Die dem Eichmeister oder der Eichmeisterin laut Inventar überlassenen Messmittel stehen im Eigentum des Kantons.