IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Buchführungs- und Abrechnungspflichten
Eichwesen
Art. 12 HGV · Buchführungs- und Abrechnungspflichten
1. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin führt die Buchhaltung nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nimmt den Abschluss zuhanden der Aufsichtsbehörde auf Ende des Kalenderjahres vor.
2. Die Buchhaltung über das Eichwesen ist der Aufsichtsbehörde, der Finanzkontrolle und der Staatskasse auf Verlangen jederzeit offen zu legen.