Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Buchführungs- und Abrechnungspflichten

Eichwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 HGV · Buchführungs- und Abrechnungspflichten

1. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin führt die Buchhaltung nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nimmt den Abschluss zuhanden der Aufsichtsbehörde auf Ende des Kalenderjahres vor.

2. Die Buchhaltung über das Eichwesen ist der Aufsichtsbehörde, der Finanzkontrolle und der Staatskasse auf Verlangen jederzeit offen zu legen.

← Art. 11 HGV Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Reisendengewerbe Art. 13 HGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →