Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Aufsichtsbehörde

Eichwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 HGV · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde über das Eichwesen gemäss Bundesrecht ist die Hauptabteilung Justiz.

2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Einreichen von Strafanzeigen auf Meldung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin hin.

← Art. 9 HGV Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Reisendengewerbe Art. 11 HGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →