IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Aufsichtsbehörde
Eichwesen
Art. 10 HGV · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde über das Eichwesen gemäss Bundesrecht ist die Hauptabteilung Justiz.
2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Einreichen von Strafanzeigen auf Meldung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin hin.