IX-B.25.2
HGV
CH-GL
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Reisendengewerbe
Reisendengewerbe und Preisbekanntgabe
Art. 1 HGV · Reisendengewerbe
1. Die Abteilung Verwaltungspolizei entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe.