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IX-B.25.2 HGV CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) - Reisendengewerbe

Reisendengewerbe und Preisbekanntgabe
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Art. 1 HGV · Reisendengewerbe

1. Die Abteilung Verwaltungspolizei entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe.

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