IX-B.25.1
CH-GL
Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
Preisbekanntgabe
Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
1. Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.