Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.1 CH-GL

Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

Preisbekanntgabe
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Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

1. Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.

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