IX-B.25.1
CH-GL
Art. 8 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
Öffentliche Sammlungen
Art. 8 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
1. Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck unterliegen keiner Bewilligungspflicht.
2. Der Regierungsrat kann Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck zeitlich einschränken.