Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.1 CH-GL

Art. 8 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

Öffentliche Sammlungen
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Art. 8 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

1. Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck unterliegen keiner Bewilligungspflicht.

2. Der Regierungsrat kann Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck zeitlich einschränken.

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