IX-B.25.1
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber
Art. 7 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
1. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe.
2. Die Gemeinden überwachen bei Schausteller- und Zirkusbetrieben neben der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften beim Aufstellen der Anlagen insbesondere, ob die Betriebe im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligungen sind und nur die von der Betriebsbewilligung erfassten Anlagen eingesetzt werden.
3. Die Schausteller- und Zirkusbetriebe sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. die Öffnung für das Publikum vorgängig den Gemeinden zu melden.