IX-B.25.1
CH-GL
Art. 6 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Marktsperre und Wegweisung
Marktwesen
Art. 6 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Marktsperre und Wegweisung
1. Die Gemeinden sind befugt Anbieter, die den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt zuwiderhandeln, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen.
2. Wer sich den Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht fügt, kann von diesen vom Markt weggewiesen werden.