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IX-B.25.1 CH-GL

Art. 4 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Begriff

Marktwesen
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Art. 4 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Begriff

1. Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume angeboten werden.

2. Ausstellungen und Messen gelten als Markt. Nicht als solcher gelten der Viehhandel, auf das Landwirtschaftsrecht gestützte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen und Viehschauen.

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