IX-B.25.1
CH-GL
Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Gebühren
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Gebühren
1. Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen und für andere staatliche Dienstleistungen gemäss diesem Gesetz können die zuständigen Verwaltungsbehörden Gebühren erheben.