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IX-B.25.1 CH-GL

Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Gebühren

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Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Gebühren

1. Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen und für andere staatliche Dienstleistungen gemäss diesem Gesetz können die zuständigen Verwaltungsbehörden Gebühren erheben.

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